Mietminderungen sind nicht möglich bei sicheren Briefkastenanlagen und Einzelkästen

Mietminderungen bei unzureichenden Briefkastenanlagen ist oft eine reine Auslegungssache. Von der Rechtssprechung her zählt ein funktionstüchtiger Briefkasten zur Grundausstattung einer Wohnung. Allerdings ist der Begriff "funktionstüchtig" sehr dehnbar. Ein Entnahmeschutz beispielsweise ist kein Pflicht, sodass der Mieter keine Chance hat, diese über eine Minderung der Miete rechtlich geltend zu machen. Liegt allerdings ein Defekt vor und die Klappe war ursprünglich mal vorhanden und ist im Laufe der Jahre abgebrochen, kann der Mieter die Miete bis zum Austausch um 1% mindern - sofern er das Abbrechen der Klappe nicht mutwillig herbeigeführt hat! Doch auch der Vermieter selbst sollte ein Interesse daran haben, seinen Mietern einen sicheren Briefkasten zur Verfügung zu stellen, denn auch seine Post landet schließlich am Ende darin. Im Falle einer schriftlichen Kündigung ist er nämlich beweisflichtig. Von einer erfolgreichen Zustellung kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn die Briefkastenanlage auch sicher ist!

Mietminderungen sind nicht möglich bei sicheren Briefkastenanlagen und Einzelkästen

Doch welche Funktionen müssen sichere Briefkastenanlagen haben?

  • Eine Entnahmesicherung gehört wie bereits erwähnt nicht dazu. Lässt sich die Post einfach von oben herausziehen, darf die Miete dennoch nicht gemindert werden. Dieser Zustand trifft im Übrigen auf mehr als 80% der Briefkastenanlagen zu und gilt als zumutbar.
  • Die Briefkastenanlage muss auch nicht zwingend von außen zugänglich sein; innenliegende Modelle gelten rechtlich als ausreichend und sicher. Funktioniert die Kooperation zwischen dem Postzusteller und dem Empfänger nicht, liegt eine erfolgreiche Zustellung der Post allerdings im Ermessen des Vermieters - er ist im Zweifelsfalle dazu verpflichtet, dem Zusteller einen Haustierschlüssel zur Verfügung zu stellen, damit er immer ins Haus kommt!
  • Eine Mietminderung wegen des Briefkastens im Innenbereich kann jedoch nicht vorgenommen werden!
  • Seit dem Jahre 2003 gilt die Briefkasten DIN 32617 - diese gilt jedoch lediglich als Empfehlung und ist nicht rechtlich verbindlich. Auch hier hat das weder etwas mit der Sicherheit der Anlage zu tun, noch liegt der Tatbestand für eine Mietminderung vor!
  • Ein Anspruch, Großbriefe und Zeitschriften unversehrt in Empfang nehmen zu können, besteht allerdings. Die Größe des jeweiligen Briefkastens muss also so konzipiert sein, dass problemlos DIN A4-Umschläge darin Platz finden.
  • Ansonsten gilt der Briefkasten nicht als sicher und eine Mietminderung in Höhe
  • von 0,5 % ist möglich.
  • Defekte Briefkästen gelten nicht als sicher; abgebrochene Klappen, fehlende Türen, verstopfte/ verklebte Schlösser, tiefe Risse, durch die Feuchtigkeit eindringen kann oder auch ein verbeulter Korpus können mit einer Mietminderung von bis zu 2% bestraft werden. Dies gilt auch für Briefkästen, die aufgrund ihres Alters starke Gebrauchsspuren aufweisen, welche sich auf die sichere Lagerung der Post auswirken.

Ein Fazit zu diesen Briefkastenanlagen

Eine Briefkastenanlage gilt dann als sicher, wenn sie groß genug ist, um problemlos Briefsendungen im DIN A4-Format aufzunehmen. Des Weiteren darf die Anlage nicht defekt sein und muss die Post vor Feuchtigkeit schützen. Entsprechende Isolationen sind also notwendig. Wo der Briefkasten letzten Endes angebracht wird und um welche Briefkastenform es sich handelt, liegt im Ermessen des Vermieters, sofern er sich an folgende Kriterien hält:

  • Die Briefkastenanlage muss frei zugänglich sein für Zusteller und Empfänger
  • Der Briefkasten muss sich zur Gewährleistung des Briefgeheimnisses verschließen lassen.
  • Der Postbote muss Gelegenheit bekommen, den Briefkasten auch dann zu erreichen, wenn er im Inneren des Hauses liegt und niemand die Türe öffnet. Notfalls muss der Vermieter dem Zusteller einen Haustürschlüssel zur Verfügung stellen. Der Schlüssel darf allerdings nicht unter einer Matte liegen oder für jeden greifbar neben der Haustüre platziert werden. Dadurch wäre der Schlüssel für jedermann erreichbar und weder Briefkasten, noch Hauseingang wären sicher vor Unbefugten!
  • Ausschließlich unversehrte Briefkastenanlagen gelten als sicher, die keine massiven Gebrauchsspuren aufweisen, welche die Sicherheit der Post nicht mehr gewährleisten können!

Ob dem Mieter der zur Verfügung gestellte Briefkasten gefällt oder nicht, ist irrelevant; sofern er alle Sicherheitskriterien erfüllt, darf der Vermieter jede Briefkastenform frei wählen. Ist der Mieter unzufrieden, darf er - nach Absprache mit dem Vermieter - ein anderes Modell installieren. Allerdings kann der Vermieter im Falle eines Auszuges verlangen, dass sein Briefkasten wieder angebracht wird! Mietminderungen bei sicheren Briefkästen sind gesetzlich nicht abgesichert und man sollte tunlichst die Finger davon lassen - persönliche Gründe sind kein Argument dafür, weniger Miete zu überweisen!

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