Gemäß der Postverordnung für Postboten und Zusteller sollte jede Briefkastenanlage frei zugänglich sein

Oft kommt es vor, dass Briefe oder Postsendungen dem Empfänger nicht zugestellt werden und daraufhin den Weg zurück zum Absender finden. Dies kann durchaus mehrere Gründe haben – einer hiervon kann sein, dass die Briefkastenanlage für den Postboten oder Zusteller nicht frei zugänglich ist. Doch gibt es Regelungen was „frei zugänglich“ bedeutet oder liegt dies im Ermessen des Zustellers, der im Zweifel sein Tagespensum in recht kurzer Zeit vollbringen muss? Gemäß der Postverordnung gefertigte Briefkastenanlagen finden Sie auch im Onlineshopzugang dieser Magazinseite.

Gemäß der Postverordnung für Postboten und Zusteller sollte jede Briefkastenanlage frei zugänglich sein

Die Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)

Deutschland ist das Land der Normen und Regeln – es überrascht demnach nicht, dass auch die Zustellung von Postsendungen und Briefen in ein gesetzliches Regelwerk – der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) – übertragen wurde. Demnach ist gemäß § 2 Satz 1 Nr. 5 dieser Verordnung vorgeschrieben, dass die Zustellung mindesten einmal werktäglich zu erfolgen hat. Einschränkend wurde jedoch in Nr. 4 derselben Norm genannt, dass, sofern die Wohn- und Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen sei oder gar eine geeignete und unzugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen fehle, der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden könne. Dies bedarf jedoch einer Unterrichtung des Postdienstleisters im Vorfeld. Was genau unter „unverhältnismäßige Schwierigkeiten“ subsumiert werden kann, beantwortet die Verordnung nicht und muss jeweils im Einzelfall betrachtet werden.

Briefkasten innen oder außen aufstellen?

Den Optimalfall stellt sicherlich ein außen am Grundstück zugänglicher Postkasten dar. Dieser ist für alle Seiten problemlos zugänglich und stellt regelmäßig eine Verhältnismäßigkeit im Sinne der PUDLV dar. Auch eine Anbringung innerhalb des Hauses besagt nicht automatisch, dass eine Zustellung nicht erfolgen kann. In Mehrfamilienhäusern ist es mitunter üblich, dass die Zusteller einen Haustürschlüssel ausgehändigt bekommen, mit dem sie sich Zutritt zum Hausflur und dementsprechend auch an die Postkästen verschaffen können. Auch kann der Vermieter sich nicht dagegen wehren, sofern eine Mietpartei die Herstellung bzw. Aushändigung weiterer Haustürschlüssel zur Aushändigung an den Briefzusteller einfordert (vgl. hierzu das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 03.07.2007, Az.: 80 C 96/07).

Geeignete Briefkastenanlagen für eine einfache Zustellung der Post

Anders zu werten ist die Angelegenheit, wenn für den Zusteller eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Dies liegt in der Regel vor, wenn außen am Grundstück eine Warnung vor einem aggressiven und bissigen Hund angebracht wurde und für den Postboten offenkundig ersichtlich ist, dass besagtes Tier frei auf dem Grundstück frei umherläuft und aggressive Tendenzen zeigt. Hat der Postbote keinerlei Möglichkeit die Post zuzustellen oder den Eigentümer, beispielsweise durch eine außen angebrachte Klingel, zu informieren, so muss er sich nicht „in die Höhle des Löwen“ begeben und seine körperliche Unversehrtheit aufs Spiel setzen und kann eine Zustellung ablehnen. Ein weiterer, nicht unwichtiger Punkt ist, dass der Eigentümer der Briefkastenanlage dafür Sorge tragen muss, dass diese im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ohne schwerwiegende Behinderung erreichbar ist. Ist durch eine widrige Wetterlage der Gang zum Briefkasten nicht möglich oder verletzt sich der Zusteller gar dabei, kann auch hier die Zustellung ausbleiben oder im schlimmsten Falle sogar der Zusteller Haftungsansprüche wegen unzureichend nachgekommener Räum- und Streupflicht geltend machen.

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